Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Oktober 2021

§ 1 GRUNDSÄTZLICHES

Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen. Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

§ 2 AUFTRAGSANNAHME

Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Muster, Maße und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindliche Rahmenangaben. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.
Soweit unsere Mitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkt bevollmächtigt sind.
Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

§ 3 PREISE

Unsere Preise gelten ab Werk und beinhalten weder Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung noch Versandkosten. Alle Entgelte und Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Unsere Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

§ 4 FERTIGUNG NACH UNTERLAGEN DES AUFTRAGGEBERS

Werden uns die für die Ausführung nötigen Unterlagen vom Auftraggeber oder einem Dritten, im Auftrag des Auftraggebers, gestellt, so müssen uns diese unentgeltlich und rechtzeitig, d.h. mindestens 4 Wochen vor Produktionsbeginn, Vorzugsweise in elektronischer Form, übergeben werden. Fehler in den Unterlagen des Auftraggebers gehen vollumfänglich zu dessen Lasten. Auch Folgekosten, wie nochmalige Fertigung u.Ä. müssen vom Auftraggeber getragen werden.
Die allgemeine Prüfungs- und Hinweispflicht durch uns erstreckt sich nicht auf die vom Auftraggeber oder einem Dritten, im Auftrag des Auftraggebers, übergebenen Unterlagen.

§ 5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Ist die vertragliche Leistung von uns erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung
sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
 
Schecks, welche nicht bankbestätigt sind, und Wechsel werden nur angenommen, wenn dies schriftlich besonders vereinbart wurde. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Für die rechtzeitige Einlösung oder Protesterhebung übernehmen wir bei Wechseln keine Gewähr. Diskont-, Protest- und Einzugskosten gehen stets zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig und netto zu zahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach der endgültigen und vorbehaltlosen Einlösung durch die bezogene Bank gutgeschrieben. Bis dahin bleiben unsere Forderungen, ihre Fälligkeit und daran anknüpfende Folgen bestehen.

§ 6 ABSCHLAGSZAHLUNG

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlangen.

§ 7 LIEFERUNG

Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk Leuna, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung ist.
Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort geliefert. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Lieferung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung, selbst zu bestimmen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Bei Versendung der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
 
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Andere Lieferzeitangaben sind lediglich als unverbindlich geplanter Lieferzeitpunkt zu verstehen, insbesondere ist der Auftraggeber bei der Nichteinhaltung der unverbindlichen Lieferzeit nicht berechtigt, irgendwelche Schadensersatzforderungen geltend zu machen.
 
Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

§ 8 LIEFERVERZÖGERUNG

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragspartner ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

§ 9 MÄNGELRÜGE

Offensichtliche Mängel unserer Leistungen müssen von Unternehmern innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt. 

§ 10 MANGELVERJÄHRUNG

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.
Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.

§ 11 UMSETZUNG DER GEWÄHRLEISTUNG

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Kauf beweglicher Sachen.

§ 12 AUS- UND EINBAUKOSTEN

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

§ 13 ANLIEFERUNG

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden durch uns gesondert berechnet.
Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein.
Durch den Auftraggeber ist vor Beginn etwaiger Montagearbeiten sicherzustellen, dass alle vorausgehenden Gewerke soweit fortgeschritten sind, dass unsere Arbeiten ungehindert und zügig durchgeführt werden können. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen, durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung.

§ 14 FÖRMLICHE ABNAHME

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

§ 15 PAUSCHALIERTER SCHADENERSATZ

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 16 WARTUNGS-, KONTROLL- UND PFLEGEHINWEISE

Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und eine dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
·        Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
·        Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
·        Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
 
Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren sowie Licht- und Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand unseres Auftrages ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
 
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
 
Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

§ 17 AUSSCHLUSS DER AUFRECHNUNG

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

§ 18 EIGENTUMSVORBEHALT

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.
 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
 
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
 
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
 
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

§ 19 EIGENTUMS- UND URHEBERRECHT

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, auch in elektronischer Form, wie z.B. Kalkulationen, Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen usw. behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Im Falle der Nichterteilung des Auftrages sind sämtliche Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

§ 20 IMPRESSUM, VERÖFFENTLICHUNG VON PRODUKTABBILDUNGEN

Wir können auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
Wir behalten uns vor, Muster und Abbildungen von uns gefertigter Produkte für unsere Kataloge, Internet und Vertriebstätigkeit zu nutzen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Kundenschutz vereinbart wurde.

§ 21 STREITBEILEGUNG

Wir beteiligen uns nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Halle (Saale), Gräfestraße 24, 06110 Halle (Saale) verhandelt werden.

§ 22 GERICHTSSTAND

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

§ 23 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Ungültige ist durch eine Solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der Ungültigen am nächsten kommt. Soweit durch die gegenständlichen AGB nicht geregelt, sind insoweit die bei Auftragserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

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